Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 1. November 2006, der Bescheid der Beklagten vom 25. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2003 und derjenige vom 15. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2004 aufgehoben.
Die Beigeladene wird verurteilt, der Klägerin wegen einer Berufskrankheit des Verstorbenen F.D. nach Nummer 4105 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung Verletztenrente sowie Hinterbliebenenleistungen zu gewähren.
Die Beklagte und die Beigeladene haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist im Streit, ob die Klägerin kraft Sonderrechtsnachfolge Anspruch auf Verletztenrente für ihren verstorbenen Ehemann, den Versicherten F.D., sowie als Witwe desselben Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen hat.
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