LSG Hamburg - Urteil vom 14.12.2011
L 2 R 139/10
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 03.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 20 R 269/08

LSG Hamburg - Urteil vom 14.12.2011 (L 2 R 139/10) - DRsp Nr. 2012/2022

LSG Hamburg, Urteil vom 14.12.2011 - Aktenzeichen L 2 R 139/10

DRsp Nr. 2012/2022

1. Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 3. Juni 2010, ergänzt durch Beschluss vom 1. November 2010, aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Klage- und des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Anfrage- bzw. Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV), ob die vom 27.03.2004 bis 27.10.2006 vom Beigeladenen zu 1 für die Klägerin ausgeübte Tätigkeit als Containerreparateur dessen Versicherungspflicht als abhängig Beschäftigter in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung begründet.

Die Klägerin betreibt im H. ein Containerservice-Unternehmen. Sie beschäftigt etwa 15 gewerbliche Mitarbeiter, die in der Regel als angelernte Arbeiter die Reparatur von Containern durchführen.

Der 1964 geborene Beigeladene zu 1 ist gelernter Schlosser und bot der Klägerin aus dem bis März 2004 laufenden Sozialhilfebezug heraus seine Dienste unter Hinweis darauf an, dass er bereits zu einem früheren Zeitpunkt als mutmaßlich selbständiger Containerschlosser für andere Auftraggeber tätig gewesen sei.