LSG Hamburg - Urteil vom 15.12.2011
L 1 KA 23/08
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 20.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 KA 159/07

LSG Hamburg - Urteil vom 15.12.2011 (L 1 KA 23/08) - DRsp Nr. 2012/2023

LSG Hamburg, Urteil vom 15.12.2011 - Aktenzeichen L 1 KA 23/08

DRsp Nr. 2012/2023

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 20. August 2008 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Im Streit ist die Rechtmäßigkeit der Feststellung des Endes der Zulassung des Klägers zur vertragszahnärztlichen Versorgung, die im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 15. Januar 2009 Wirkung entfaltete.

Der 1939 geborene Kläger war zunächst seit Oktober 1970 als Vertragszahnarzt zugelassen und nahm im Bezirk der Beigeladenen zu 1 am Praxissitz S.Straße, H. an der vertragszahnärztlichen Versorgung teil.

Mit Schreiben vom 8. November 2006 machte der Zulassungsausschuss der Beigeladenen zu 1 den Kläger vorsorglich auf die gesetzliche Regelung aufmerksam, nach der die Zulassung am Ende des Kalendervierteljahres endet, in dem der Vertragszahnarzt sein 68. Lebensjahr vollendet. Der Zulassungsausschuss habe deshalb von Amts wegen das Ende der Zulassung zum 31. Dezember 2007 festzustellen. In dem Schreiben heißt es auch: "Bitte stellen Sie sich auf diese Gesetzeslage ein. Eine Verlängerung der Zulassung ist nicht möglich."