LSG Hamburg - Urteil vom 15.12.2011
L 1 KR 29/10
Fundstellen:
DStR 2012, 1812
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 22.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 34 KR 1438/07

LSG Hamburg - Urteil vom 15.12.2011 (L 1 KR 29/10) - DRsp Nr. 2012/2797

LSG Hamburg, Urteil vom 15.12.2011 - Aktenzeichen L 1 KR 29/10

DRsp Nr. 2012/2797

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 22. Januar 2010 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von Haftungs- und Beitragsbescheiden aus dem Jahr 1995.

Der 1938 geborene Kläger betrieb seit Anfang der Neunzigerjahre mehrere Gastronomiebetriebe in Z ... Darunter befanden sich auf einem ihm gehörenden Grundstück in der A. Straße eine Bar, eine Pension sowie eine Spielhalle. Weitere Gaststätten betrieb er in der G. Straße sowie in der C. Straße. Sämtliche Betriebe liefen nach Angaben des Klägers zunächst unter der Sammelbezeichnung "A. GmbH in Gründung (i.G.)", die keine weiteren Gesellschafter hatte und nie eingetragen wurde. Zum 27. August 1992 meldete der Kläger die A. GmbH i.G. hinsichtlich der Betriebsstätte G. Straße bei dem Gewerbeamt der Stadt Z. ab und gab als neuen Inhaber ein Chinarestaurant an. Gleichzeitig teilte er mit, dass der Betrieb in der A. Straße neu eingerichtet werden sollte.