LSG Hamburg - Urteil vom 17.12.2010
L 1 KR 12/09
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 23 KR 1160/08

LSG Hamburg - Urteil vom 17.12.2010 (L 1 KR 12/09) - DRsp Nr. 2011/20628

LSG Hamburg, Urteil vom 17.12.2010 - Aktenzeichen L 1 KR 12/09

DRsp Nr. 2011/20628

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Im Streit ist der Anspruch des Klägers auf Kostenerstattung für ambulante neuropsychologische Behandlung.

Der 1948 geborene Kläger erlitt am 4. Oktober 2005 in Kroatien eine spontane intracerebrale Blutung mit der Folge organisch bedingter Störung der kognitiven Leistungsfähigkeit und organisch bedingter Persönlichkeitsveränderung. Zunächst in Kroatien und anschließend in Deutschland fanden mehrere stationäre Behandlungen und Rehabilitationen statt. Vom 30. Oktober 2006 bis 17. November 2006 nahm der Kläger an einer teilstationären Rehabilitation teil und wurde hierbei unter anderem mit Maßnahmen der Neuropsychologie behandelt.