LSG Hamburg - Urteil vom 17.12.2010
L 1 P 3/10
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 23 P 5/10

LSG Hamburg - Urteil vom 17.12.2010 (L 1 P 3/10) - DRsp Nr. 2011/20630

LSG Hamburg, Urteil vom 17.12.2010 - Aktenzeichen L 1 P 3/10

DRsp Nr. 2011/20630

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Im Streit ist der Anspruch der Klägerin auf höhere Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung nach Pflegestufe II ab Mai 2009.

Die 1930 geborene Klägerin leidet unter einem demenziellen Syndrom. Sie wird durch ihren Ehemann im gemeinsamen Haushalt gepflegt. Am 26. September 2007 beantragte sie bei der Beklagten Leistungen der Pflegeversicherung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI). Durch Bescheid vom 17. Januar 2008 bewilligte ihr die Beklagte ab 1. September 2007 Pflegegeld nach Pflegestufe I (205 EUR im Monat) sowie einen zusätzlichen Betreuungsbetrag wegen demenzbedingter Fähigkeitsstörungen (bis zu 460 EUR im Jahr).