LSG Hamburg - Urteil vom 18.03.2009
L 1 R 9/09
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 26 RJ 982/04

LSG Hamburg - Urteil vom 18.03.2009 (L 1 R 9/09) - DRsp Nr. 2009/14218

LSG Hamburg, Urteil vom 18.03.2009 - Aktenzeichen L 1 R 9/09

DRsp Nr. 2009/14218

Das Verfahren ist durch Fiktion der Berufungsrücknahme erledigt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen einen Vormerkungsbescheid nach § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI).

Mit Bescheid vom 4. November 2003 stellte die Beklagte die im Versicherungsverlauf des Klägers für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 1996 enthaltenen Zeiten verbindlich fest. Hiergegen erhob dieser mit am 21. November 2003 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben ohne weitere Begründung Widerspruch, den er auch nach Aufforderung nicht begründete. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Daraufhin hat der Versicherte Klage erhoben und angekündigt, eine Begründung nachreichen zu wollen, dies jedoch trotz Aufforderung des Sozialgerichts nicht getan. Auf die ihm am 29. November 2006 zugestellte Anhörung zum Erlass eines Gerichtsbescheides hat er sich dahingehend eingelassen, dass für ihn - den Kläger - der Sachverhalt nicht geklärt sei. Demgegenüber scheine für das Gericht die Entscheidung schon festzustehen.