LSG Hamburg - Urteil vom 19.09.2019
L 4 AS 75/19
Vorinstanzen:
vom 14.02.2019

LSG Hamburg - Urteil vom 19.09.2019 (L 4 AS 75/19) - DRsp Nr. 2019/17707

LSG Hamburg, Urteil vom 19.09.2019 - Aktenzeichen L 4 AS 75/19

DRsp Nr. 2019/17707

Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der endgültige Streitwert wird auf 3.395,67 festgesetzt. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen ein Auskunftsbegehren des Beklagten hinsichtlich seiner finanziellen Verhältnisse.

Der Kläger war mit Frau R.L. verheiratet, welche ausweislich des Leistungsbescheides vom 22. Oktober 2014 zum Zeitpunkt der Klageerhebung Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bezogen hat und nach Auskunft des Beklagten seitdem fortlaufend bezieht. Mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Harburg - Familiengericht vom 28. Februar 2014 wurde die Ehe geschieden.

Mit Schreiben vom 21. Oktober 2014 forderte der Beklagte den Kläger auf, Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen. Dies stützte er auf § 33 und § 60 SGB II. Die Auskunft diene der Überprüfung eines Unterhaltsanspruchs.

Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 19. November 2014 Widerspruch ein. Diesen begründete er damit, dass Unterhaltsverpflichtungen gegenüber der geschiedenen Ehefrau zu keiner Zeit bestanden hätten.