LSG Hamburg - Urteil vom 19.11.2009
L 1 R 181/07
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 27.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 1174/05

LSG Hamburg - Urteil vom 19.11.2009 (L 1 R 181/07) - DRsp Nr. 2009/28524

LSG Hamburg, Urteil vom 19.11.2009 - Aktenzeichen L 1 R 181/07

DRsp Nr. 2009/28524

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 27. September 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Kläger gewährten Altersrente.

Der am X.XXXXXXX 1939 geborene Kläger war von Beruf Architekt. Seinem im Juni 2004 gestellten Antrag auf Regelaltersrente fügte er ein Schreiben vom 28. Mai 2004 bei, mit dem er darauf hinwies, dass er während seines ganzen Berufslebens der Stadt Hamburg als Arbeitskraft zur Verfügung gestanden habe. Zeiten mit geringer oder ohne Beitragszahlung seien die Folge von Mobbing, Psychoterror und Verfolgung. Er beanspruche daher die Anerkennung aller Zeiten mit niedrigen Beiträgen entsprechend der Gehaltseinstufung aufgrund seiner Ausbildung beziehungsweise die Zahlung einer Abfindung oder Entschädigung hierfür.