LSG Hamburg - Urteil vom 22.08.2019
L 1 KR 89/18
Vorinstanzen:
vom 11.07.2018

LSG Hamburg - Urteil vom 22.08.2019 (L 1 KR 89/18) - DRsp Nr. 2019/17709

LSG Hamburg, Urteil vom 22.08.2019 - Aktenzeichen L 1 KR 89/18

DRsp Nr. 2019/17709

1. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um Krankenhausvergütung für die stationäre Behandlung einer Versicherten der Beklagten, die im Zeitraum vom 14.7.2011 bis 6.8.2011 zunächst intensivmedizinisch bei der Klägerin behandelt wurde und später weiter stationär. Bei ihr war bereits im Jahr 2003 eine Hüftprothese implantiert worden. Zum Zeitpunkt der Krankenhausbehandlung war sie 82 Jahre alt. Sie war auf die rechte Körperhälfte gestürzt und wurde mit dem Rettungswagen bei der Klägerin eingeliefert. Bei ihrer Aufnahme bestanden sowohl klinisch als auch radiologisch Zeichen einer Oberschenkelfraktur.

Die hier streitige Operation fand am 19.7.2011 statt. Bei dem operativen Eingriff wurde zunächst der vor der Operation eingetretene Bruch mit Drahtcerclagen gerichtet, sodann der zementfreie Prothesenschaft herausgezogen und zunächst durch einen Brehm- Prothesenschaft (26 cm) gewechselt, wobei jedoch festgestellt wurde, dass der eingesetzte Schaft einen neuen Bruch des Knochens hervorrief. Der Schaft wurde wieder herausgezogen und ein noch längerer (32 cm) eingesetzt und mit körperferner doppelter Querverriegelung befestigt.