LSG Hamburg - Urteil vom 24.09.2019
L 3 R 31/19
Vorinstanzen:
vom 01.03.2019

LSG Hamburg - Urteil vom 24.09.2019 (L 3 R 31/19) - DRsp Nr. 2019/17710

LSG Hamburg, Urteil vom 24.09.2019 - Aktenzeichen L 3 R 31/19

DRsp Nr. 2019/17710

1. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung einer Beitragszeit zur gesetzlichen Rentenversicherung.

Im Rahmen eines im September 2010 eingeleiteten Kontenklärungsverfahrens begehrte der 1959 geborene Kläger die Anerkennung einer Beschäftigungszeit bei der D. AG im ersten Quartal des Jahres 1978. Nachdem die Beklagte hierfür Nachweise angefordert hatte, teilte der Kläger unter dem 20. Oktober 2010 mit, dass er diese nachreichen werde, wegen des lange zurück liegenden Zeitraums aber erst recherchieren müsse. Die Beklagte informierte ihn darüber, dass sie sich für die nachzureichenden Unterlagen einen Wiedervorlagetermin am 20. Dezember 2010 vermerkt habe. Hierauf erfolgte keine weitere Reaktion des Klägers.