LSG Hamburg - Urteil vom 24.11.2011
L 5 AS 205/10
Fundstellen:
FuR 2012, 154
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 56 AS 42/07

LSG Hamburg - Urteil vom 24.11.2011 (L 5 AS 205/10) - DRsp Nr. 2011/22150

LSG Hamburg, Urteil vom 24.11.2011 - Aktenzeichen L 5 AS 205/10

DRsp Nr. 2011/22150

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die am XXXXX 1943 geborene Klägerin begehrt Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - SGB II - für die Zeit vom 29. Dezember 2005 bis zum 21. August 2008.

Die Klägerin beantragte am 29. Dezember 2005 Leistungen nach dem SGB II bei dem Beklagten. Sie gab an, hilfebedürftig zu sein. Sie lebe dauerhaft von ihrem Ehemann getrennt, da dieser seit dem 1. November 2011 aus gesundheitlichen Gründen in ein Wohnstift gezogen sei. Er sei schwerstpflegebedürftig. Es seien die zusätzlichen Pflegekosten, die Haftpflichtversicherung für den wegen außergewöhnlicher Gehbehinderung erforderlichen PKW und der für die beiden in Ausbildung befindlichen volljährigen Kinder zu zahlende Unterhalt sowie die eigenen Miet- und Nebenkosten aufzubringen. Außerdem bestünden Schulden in Höhe von 20.000,- Euro, so dass die Rente ihres Ehemannes nicht ausreiche, um ihren Bedarf zu decken. Auch habe sie auf Unterhalt von ihrem Ehemann verzichtet.