LSG Hamburg - Urteil vom 25.11.2011
L 2 AL 45/08
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 15.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 AL 1002/05

LSG Hamburg - Urteil vom 25.11.2011 (L 2 AL 45/08) - DRsp Nr. 2012/7609

LSG Hamburg, Urteil vom 25.11.2011 - Aktenzeichen L 2 AL 45/08

DRsp Nr. 2012/7609

1. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 15. April 2008 sowie die Bescheide der Beklagten vom 7. April 2005 und 8. April 2005, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. September 2005, aufgehoben. Die Beklagte wird dem Grunde nach verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis 15. Juli 2004 Insolvenzgeld unter Anrechnung des gezahlten Insolvenzgeldvorschusses zu gewähren.

2. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Im Streit sind ein Anspruch auf Insolvenzgeld (Insg) sowie die Rückforderung eines InsgVorschusses.

Der 1954 geborene Kläger war ab 1991 Gesellschafter und Geschäftsführer der durch notariellen Vertrag vom 07.02.1991 gegründeten H. Autospezialreinigung K. GmbH. Das Stammkapital der Gesellschaft in Höhe von 50.000 DM hatten der Kläger und Herr V.K. je zur Hälfte eingebracht. Nachdem Herr K. zum 28.02.2001 aus dem Unternehmen ausgeschieden war, übernahm der Kläger dessen Geschäftsanteil und war in der Folge alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer. Die Gesellschaft wurde in H. Autospezialreinigung K1 GmbH (im Folgenden: K1 GmbH) umbenannt.