LSG Hamburg - Urteil vom 28.08.2019
L 2 U 16/17
Vorinstanzen:
vom 30.03.2017

LSG Hamburg - Urteil vom 28.08.2019 (L 2 U 16/17) - DRsp Nr. 2019/17711

LSG Hamburg, Urteil vom 28.08.2019 - Aktenzeichen L 2 U 16/17

DRsp Nr. 2019/17711

1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Anerkennung von Erkrankungen auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet als Folgen der anerkannten Berufskrankheit nach der Nr. 1310 (Erkrankungen durch halogenierte Alkyl-, Aryl- oder Alkylaryloxide) der Anlage 1) zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) sowie nach Nr. 1317 (Polyneuropathie oder Enzephalopathie durch organische Lösungsmittel oder deren Gemische) der Anlage 1) zur BKV.

Der am 1. Februar 1952 in Jugoslawien geborene Kläger war in dem Zeitraum von 1973 bis 1984 nacheinander als Chemiewerker bei der Firma B. im Betriebsteil einer Reingamma-Station und später bei der Nachfolgefirma B. und Sohn tätig. Der Arbeitsmediziner Dr. P. erstattete am 9. März 1999 eine ärztliche Anzeige über eine Berufskrankheit, da der Kläger an einem Schilddrüsen-Karzinom erkrankt und dem Stoff TCDD (2,3,7,8-Tetrachlordibenzodioxin) ausgesetzt gewesen sei. Darüber hinaus beklagte der Kläger Kopfschmerzen, Schwindel, gelegentliche Übelkeit, Angstzustände, chronische Reizzustände der Atemwege und Hautreizungen mit Pickeln.