LSG Hamburg - Urteil vom 30.11.2010
L 3 R 196/09
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 07.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 290/08

LSG Hamburg - Urteil vom 30.11.2010 (L 3 R 196/09) - DRsp Nr. 2011/20626

LSG Hamburg, Urteil vom 30.11.2010 - Aktenzeichen L 3 R 196/09

DRsp Nr. 2011/20626

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 7. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten werden auch für das Berufungsverfahren nicht erstattet.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente, insbesondere bei Berufsunfähigkeit, nachdem der Kläger seit 2007 eine Dienstunfähigkeitsrente der Versorgungsanstalt der Post bezieht.