1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 7. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten werden auch für das Berufungsverfahren nicht erstattet.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente, insbesondere bei Berufsunfähigkeit, nachdem der Kläger seit 2007 eine Dienstunfähigkeitsrente der Versorgungsanstalt der Post bezieht.
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