LSG Hessen - Beschluss vom 13.11.2007
L 4 KA 57/07 ER
Vorinstanzen:
SG Marburg, vom 27.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KA 346/07

LSG Hessen - Beschluss vom 13.11.2007 (L 4 KA 57/07 ER) - DRsp Nr. 2009/1247

LSG Hessen, Beschluss vom 13.11.2007 - Aktenzeichen L 4 KA 57/07 ER

DRsp Nr. 2009/1247

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Marburg vom 27. August 2007 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens um die Genehmigung einer vertragszahnärztlichen Tätigkeit außerhalb des Vertragsarztsitzes an einem weiteren Ort (Zweigpraxis).

Der Antragsteller ist sowohl als Zahnarzt zugelassen als auch als Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie im ärztlichen Bereich. Seinen Praxissitz hat er in A-Stadt, A-Straße. Er übt seine vertragszahnärztliche Versorgung in einer Gemeinschaftspraxis mit dem Zahnarzt S. aus.

Die Kassenärztliche Vereinigung Hessen erteilte dem Antragsteller mit Bescheid vom 4. April 2007 die Genehmigung zur Ausübung ärztlicher Tätigkeit in einer Zweigpraxis in C-Stadt für den Zeitraum vom 1. April 2007 bis 31. März 2009 bezüglich des dortigen Praxissitzes X-Straße, C-Stadt.

Am 11. Dezember 2006 beantragte der Antragsteller die Genehmigung auch einer zahnärztlichen Zweigpraxis in C-Stadt, X-Straße bei der Antragsgegnerin. Diesen Antrag lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 19. April 2007 ab.