LSG Hessen - Beschluss vom 18.12.2012
L 7 AS 624/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Main, vom 06.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 1075/12

LSG Hessen - Beschluss vom 18.12.2012 (L 7 AS 624/12 B ER) - DRsp Nr. 2013/1098

LSG Hessen, Beschluss vom 18.12.2012 - Aktenzeichen L 7 AS 624/12 B ER

DRsp Nr. 2013/1098

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 06. September 2012 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat den Antragstellern zu 2. bis 4. die ihnen entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Den Antragstellern zu 2. bis 4. wird Prozesskostenhilfe ab September 2012 unter Beiordnung von Rechtsanwältin B., B Straße, A-Stadt gewährt.

Gründe:

Die vom Antragsgegner am 17. September 2009 gegen den ihm am 11. September 2009 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 06. September 2009 eingelegte Beschwerde mit dem Antrag,

den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 06. September 2012 aufzuheben und den Antrag abzulehnen,

ist gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig.

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

Das Sozialgericht Frankfurt am Main hat in dem angegriffenen Beschluss zu Recht den Antragsgegner verpflichtet, den Antragstellern zu 2. bis 4. weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für den Zeitraum vom 30. Juli 2012 bis 30.11.2012 zu gewähren.