LSG Hessen - Beschluss vom 21.12.2012
L 4 SO 340/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Wiesbaden, vom 31.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 SO 184/12 ER

LSG Hessen - Beschluss vom 21.12.2012 (L 4 SO 340/12 B ER) - DRsp Nr. 2013/5464

LSG Hessen, Beschluss vom 21.12.2012 - Aktenzeichen L 4 SO 340/12 B ER

DRsp Nr. 2013/5464

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Wiesbaden vom 31. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin, mit der schriftlich beantragt wird,

den Beschluss des Sozialgerichts Wiesbaden vom 31. Oktober 2012 abzuändern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache monatlich Leistungen nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs - Sozialhilfe (SGB XII) in Höhe von 113,66 EUR zu zahlen

hat keinen Erfolg.

Die gemäß § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Beschluss des Sozialgerichts ist nicht zu beanstanden.

Die Antragstellerin hat das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht.

Das Sozialgericht hat zutreffend festgestellt, dass eine Hilfebedürftigkeit nach § 2 Abs. 1 SGB XII nicht glaubhaft gemacht ist, weil die Antragstellerin in der Lage ist, ihren Lebensunterhalt durch Einsatz ihres Einkommens zu decken. Ihr monatliches Einkommen übersteigt ihren monatlichen Bedarf.

Rechtsfehlerfrei hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 31. Juli 2012 angenommen, dass dem Bedarf der Antragstellerin in Höhe von 956,59 EUR ein bereinigtes Einkommen in Höhe von 1.390,73 EUR gegenübersteht.