LSG Hessen - Beschluss vom 22.11.2012
L 4 SO 283/11
Vorinstanzen:
SG Wiesbaden, vom 31.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 SO 144/08

LSG Hessen - Beschluss vom 22.11.2012 (L 4 SO 283/11) - DRsp Nr. 2013/14087

LSG Hessen, Beschluss vom 22.11.2012 - Aktenzeichen L 4 SO 283/11

DRsp Nr. 2013/14087

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 31. August 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges nach dem Sechsten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII).

Der 1959 geborene Kläger leidet an Multipler Sklerose. Bei ihm sind ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie die Nachteilsausgleiche G, aG und H festgestellt. Der Kläger ist rollstuhlpflichtig. Er wohnt in zentraler Lage in der Innenstadt von BP. und verfügt über einen Rollstuhl mit Elektroantrieb (Elektroscooter).