LSG Hessen - Urteil vom 01.12.2009
L 3 U 229/06
Vorinstanzen:
SG Wiesbaden, vom 15.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 U 87/05

LSG Hessen - Urteil vom 01.12.2009 (L 3 U 229/06) - DRsp Nr. 2010/13200

LSG Hessen, Urteil vom 01.12.2009 - Aktenzeichen L 3 U 229/06

DRsp Nr. 2010/13200

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 15. August 2006 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten, ob der Kläger bei seiner Tätigkeit als Schweißhundeführer bei der jagdlichen Nachsuche unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand.

Der 1951 geborene Kläger besitzt einen Hund, der für die Nachsuche auf verletztes oder angeschossenes Wild ausgebildet ist (Schweißhund). Die Tätigkeit als Schweißhundeführer führt der Kläger seit 1984 aus. Am Abend des 24. Januar 2004 wurde der Kläger telefonisch von dem Jagdpächter X. beauftragt, in einer Waldparzelle des Forstgutes X. eine Nachsuche auf ein verletztes Wildschwein durchzuführen. Der Kläger begann mit der Nachsuche am 25. Januar 2004 um 10.00 Uhr morgens in Begleitung des Jagdaufsehers der Forstverwaltung X. und dessen Sohn als Betriebshelfer. Gegen 16.00 Uhr erlitt der Kläger einen Unfall, als er in steilem Gelände auf einen im Schnee liegenden Ast trat, stürzte und sich dabei eine Kreuzband- und Innenmeniskusverletzung im rechten Kniegelenk zuzog.