LSG Hessen - Urteil vom 04.12.1991
L 3/8 Kr 373/86
Vorinstanzen:
SG Gießen, vom 31.01.1986 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 Kr 9/85

LSG Hessen - Urteil vom 04.12.1991 (L 3/8 Kr 373/86) - DRsp Nr. 2013/5462

LSG Hessen, Urteil vom 04.12.1991 - Aktenzeichen L 3/8 Kr 373/86

DRsp Nr. 2013/5462

I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 31. Januar 1986 sowie der Bescheid der Beklagten vom 5. Dezember 1984 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Februar 1985 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die Kosten der beim Beigeladenen in den Jahren 1984 bis 1986 in Q-Stadt durchgeführten Distraktionsepiphyseolyse sowie die notwendigen Reisekosten in gesetzlichem Umfang zu erstatten.

II. Die Beklagte hat dem Kläger und dem Beigeladenen die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist im wesentlichen, ob die Beklagte die Kosten einer beim Sohn des Klägers (Beigeladener) mit Unterbrechungen in der Zeit vom 6. Dezember 1984 bis 1986 in der Orthopädischen Klinik der Medizinischen Akademie Q-Stadt durchgeführten Distraktionsepiphyseolyse, durch die eine Verlängerung der Körpergröße von 164 cm auf 178 cm erreicht wurde, zu übernehmen hat.