I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 10. Februar 1987 aufgehoben. Es wird festgestellt, daß der Beklagte ab Januar 1981 Entschädigungsansprüche des Beigeladenen aus Anlaß der anerkannten Berufskrankheit nach der Nr. 4301 der Anlage 1 zur
II. Der Beklagte hat dem Beigeladenen die außergegerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten; im übrigen sind keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob das beklagte Land ab 1. Januar 1981 die Entschädigungslast für den Beigeladenen zu tragen hat.
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