LSG Hessen - Urteil vom 17.12.2007
L 1 KR 92/06
Vorinstanzen:
SG Kassel, vom 06.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KR 2180/02

LSG Hessen - Urteil vom 17.12.2007 (L 1 KR 92/06) - DRsp Nr. 2009/1248

LSG Hessen, Urteil vom 17.12.2007 - Aktenzeichen L 1 KR 92/06

DRsp Nr. 2009/1248

Das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 6. Oktober 2004 wird geändert.

Der Bescheid der Beklagten vom 19. Oktober 2000 und der Ergänzungsbescheid vom 6. August 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Oktober 2002 werden insoweit aufgehoben als versicherungspflichtige Beschäftigungen der Beigeladenen zu 1 bis 3 auch für die Tätigkeit als Vorsitzender des Ortsbeirats festgestellt und insoweit Sozialversicherungsbeiträge festgesetzt worden sind.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin ¾ und die Beklagte ¼ zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Umstritten ist die Beitragspflicht der Klägerin zur Sozialversicherung für die Beigeladenen zu 1) bis 3), drei ehrenamtliche Ortsvorsteher der Klägerin, welche zugleich mit der Stelle eines Leiters der Außenstelle der Verwaltung betraut worden waren, und darauf basierend eine durch Bescheid festgesetzte Beitragsnacherhebung in Höhe von 5.428,88 Euro.