LSG Hessen - Urteil vom 17.12.2009
L 8 KR 130/07
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/M., vom 17.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 KR 241/05

LSG Hessen - Urteil vom 17.12.2009 (L 8 KR 130/07) - DRsp Nr. 2010/4201

LSG Hessen, Urteil vom 17.12.2009 - Aktenzeichen L 8 KR 130/07

DRsp Nr. 2010/4201

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 17. April 2007 wird zurückgewiesen, soweit der Klage zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung nicht mit Bescheid vom 20. November 2009 abgeholfen worden ist.

Von den Kosten beider Instanzen haben die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/3 zu tragen; ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Im Übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beigeladene zu 1. in der Zeit vom 8. Februar 1999 mit Unterbrechungen bis 30. Juni 2001 in seiner Tätigkeit als Berater in Äthiopien in einem abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stand.