LSG Hessen - Urteil vom 17.12.2009
L 8 KR 245/07
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/M., vom 09.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 25 KR 256/03

LSG Hessen - Urteil vom 17.12.2009 (L 8 KR 245/07) - DRsp Nr. 2010/2797

LSG Hessen, Urteil vom 17.12.2009 - Aktenzeichen L 8 KR 245/07

DRsp Nr. 2010/2797

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 9. Juli 2007 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Im Übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Verfahrens auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status nach § 7a Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) darüber, ob der Beigeladene zu 1. bei der Klägerin in seiner Tätigkeit als Kraftfahrer abhängig beschäftigt oder selbständig war.

Die Klägerin betrieb ein Unternehmen zur Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen und Gespannfahrzeugen einschließlich Möbeltransport und war hauptsächlich im Bereich des Betontransportes tätig. In der streitgegenständlichen Zeit von Januar 2000 bis Februar 2002 besaß sie drei Fahrzeuge und hatte zwei Kraftfahrer fest angestellt.