LSG Hessen - Urteil vom 19.07.1984
L 12/1/6 J 10/81
Vorinstanzen:
SG Gießen, vom 26.11.1980 - Vorinstanzaktenzeichen 1 J 37/80

LSG Hessen - Urteil vom 19.07.1984 (L 12/1/6 J 10/81) - DRsp Nr. 2011/9130

LSG Hessen, Urteil vom 19.07.1984 - Aktenzeichen L 12/1/6 J 10/81

DRsp Nr. 2011/9130

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 26. November 1980 aufgehoben, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, den Betrag in Höhe von 1.070,80 DM ab 1. Januar 1980 mit 4 v.H. zu verzinsen. Insoweit und bezüglich der Bescheide vom 27. März 1981 und 27. April 1981 wird die Klage abgewiesen. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat der Klägerin auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen Aufwendungen des Berufungsverfahrens zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 1.070,80 DM streitig, den die Beklagte im Wege der Abbuchung einbehalten hat.

Die 1955 geborene Klägerin beantragte am 12. Dezember 1978 bei der Beklagten die Wiedergewährung der Waisenrente aus der Versicherung des J. S., weil sie am 1. September 1978 eine Berufsausbildung zur Krankenschwester aufgenommen hatte. Mit Schreiben vom 22. September 1978 gab sie folgende "Erklärung zum Zahlungsweg” ab: