LSG Hessen - Urteil vom 23.11.2012
L 5 R 536/11
Vorinstanzen:
SG Kassel, vom 27.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 129/10

LSG Hessen - Urteil vom 23.11.2012 (L 5 R 536/11) - DRsp Nr. 2013/24975

LSG Hessen, Urteil vom 23.11.2012 - Aktenzeichen L 5 R 536/11

DRsp Nr. 2013/24975

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom 27. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI)

Der 1957 geborene Kläger beantragte am 5. November 2009 auf Anregung der ihn behandelnden Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie QW. unter Verweis auf einen Erschöpfungszustand, Konzentrationsmängel, Schlafstörungen und Dauerkopfschmerzen die Gewährung von stationären Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Zur Unterstützung seines Begehrens fügte er dem Antrag weitere Krankenunterlagen und einen Bericht von der Fachärztin QW. vom 30. Oktober 2009 bei, ausweislich dessen der Kläger unter einer somatoformen Störung mit chronifizierter Kopfschmerzsymptomatik, einem depressiven Syndrom und einem Diabetes mellitus Typ II mit metabolischem Syndrom leide. Bei bereits langem Krankenstand und zunehmendem sozialen Rückzug sei der Kläger kaum noch in der Lage, seine selbständige Tätigkeit als Steuerberater auszuüben.