I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 07. Februar 2012 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben auch für das Berufungsverfahren einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II).
Die im Jahr 1989 in AN. geborene und in A-Stadt wohnhafte Klägerin ist ausweislich der vorliegenden Akten staatenlos. Sie ist Inhaberin einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Das Zusatzblatt zum Aufenthaltstitel enthält die Angabe "Beschäftigung jeglicher Art erlaubt. Selbständige Erwerbstätigkeit nicht gestattet." In den Jahren 2009 und 2010 bezog die Klägerin mit ihrer im Jahr 2008 geborenen Tochter zeitweise Leistungen nach dem SGB II, zuvor bezog sie zeitweise auch Leistungen nach dem
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