LSG Hessen - Urteil vom 23.11.2012
L 7 AS 118/12
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Main, vom 07.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 663/11

LSG Hessen - Urteil vom 23.11.2012 (L 7 AS 118/12) - DRsp Nr. 2013/3015

LSG Hessen, Urteil vom 23.11.2012 - Aktenzeichen L 7 AS 118/12

DRsp Nr. 2013/3015

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 07. Februar 2012 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben auch für das Berufungsverfahren einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II).

Die im Jahr 1989 in AN. geborene und in A-Stadt wohnhafte Klägerin ist ausweislich der vorliegenden Akten staatenlos. Sie ist Inhaberin einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Das Zusatzblatt zum Aufenthaltstitel enthält die Angabe "Beschäftigung jeglicher Art erlaubt. Selbständige Erwerbstätigkeit nicht gestattet." In den Jahren 2009 und 2010 bezog die Klägerin mit ihrer im Jahr 2008 geborenen Tochter zeitweise Leistungen nach dem SGB II, zuvor bezog sie zeitweise auch Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Zuletzt wurde die Leistungsgewährung nach dem SGB II durch Aufhebung des Bewilligungsbescheides durch Bescheid des Beklagten vom 21. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober 2010 ab dem 01. Juni 2010 aufgehoben. Sie erhielt Leistungen nach dem AsylbLG (zuletzt Bescheid vom 13. Januar 2011 bezüglich des Zeitraumes Februar bis Mai 2011).