LSG Hessen - Urteil vom 24.10.2012
L 4 SO 198/11
Vorinstanzen:
SG Marburg, vom 16.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 SO 56/09

LSG Hessen - Urteil vom 24.10.2012 (L 4 SO 198/11) - DRsp Nr. 2013/14086

LSG Hessen, Urteil vom 24.10.2012 - Aktenzeichen L 4 SO 198/11

DRsp Nr. 2013/14086

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 16. Juni 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Bewilligung von Kraftfahrzeughilfe.

Die 1950 geborene Klägerin lebt in A-Stadt bei OM. Bei ihr ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 und das Vorliegen der Voraussetzungen der Nachteilsausgleiche "G", "aG" und "B" festgestellt. Sie bezieht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von rund 225,00 Euro. Ihr Ehemann verfügt über monatliche Renteneinkünfte in Höhe von rund 910,00 Euro; weitere Einkünfte sind nicht vorhanden.