LSG Hessen - Urteil vom 25.09.1998
L 13 RA 533/97
Vorinstanzen:
SG Kassel - S 2 (B) An 1045/96 - 06.03.21996,

LSG Hessen - Urteil vom 25.09.1998 (L 13 RA 533/97) - DRsp Nr. 2013/16444

LSG Hessen, Urteil vom 25.09.1998 - Aktenzeichen L 13 RA 533/97

DRsp Nr. 2013/16444

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 6. März 1996 geändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Im Berufungsverfahren ist noch die rückwirkende Aufhebung der Bewilligung eines Beitragszuschusses zur freiwilligen Krankenversicherung sowie die Rückforderung der insoweit für die Zeit vom 1. September 1991 - 31. Dezember erbrachten Zuschußleistungen und deren Aufrechnung bzw. Verrechnung mit der laufenden Hinterbliebenenrente der Klägerin streitig.

Die Beklagte bewilligte der 1944 geborenen Klägerin durch Bescheid vom 15. November 1984 eine Hinterbliebenenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes B. A. ab dem 7. September 1984. Die Beklagte ging dabei davon aus, daß die Klägerin bei einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert war und führte demgemäß Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ab unter gleichzeitiger Bewilligung eines Beitragszuschusses zur Krankenversicherung.