Die Berufung der Kläger und die Anschlussberufung der Beigeladenen gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 18. September 2007 werden zurückgewiesen.
Die Kläger und die Beigeladenen tragen die Gerichtskosten jeweils zur Hälfte und haben dem Beklagten die notwendigen außergerichtlichen Kosten jeweils zur Hälfte zu erstatten.
Im Übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgelegt.
Die Revision wird zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung bzw. Abänderung eines Schiedsspruchs einer Schiedsperson zur allgemeinen Anhebung der Vergütung der Leistungen der häuslichen Krankenpflege, der Anhebung der Hausbesuchspauschale und zur Festlegung für die Vergütung der Versendung von Dokumentationsnachweisen streitig.
Die Kläger sind gesetzliche Krankenkassen bzw. Landesverbände der gesetzlichen Krankenkassen in Hessen. Die Beigeladenen sind Verbände der Liga der freien Wohlfahrtspflege in Hessen. Der Beklagte ist eine vom Hessischen Sozialministerium nach § 132a Abs. 2 Satz 7 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) bestellte Schiedsperson.
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