LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 03.12.2009
L 15 AS 1048/09 B ER
Vorinstanzen:
SG Bremen, vom 02.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 23 AS 1525/09

LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 03.12.2009 (L 15 AS 1048/09 B ER) - DRsp Nr. 2010/2794

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 03.12.2009 - Aktenzeichen L 15 AS 1048/09 B ER

DRsp Nr. 2010/2794

Der Beschluss des Sozialgerichts Bremen vom 02.09.2009 wird aufgehoben.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig einen weiteren Zuschuss zu den Beiträgen ihrer privaten Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 178,53 EUR monatlich für den Zeitraum vom 17.08.2009 bis 31.12.2009 zu gewähren.

Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des von der Antragsgegnerin zu gewährenden Zuschusses zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung der Antragstellerin streitig.