Die Beschwerde der Antragsteller gegen den die Gewährung einstweiligen Rechtschutzes betreffenden Beschluss des Sozialgerichts Aurich vom 12. Okt. 2009 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
I. Die Antragsteller begehren sinngemäß vom Antragsgegner die Gewährung von laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 812,00 EURO im Wege der einstweiligen Anordnung für den Monat Juli 2009.
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