LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 21.12.2009
L 1 SF 1/08
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 04.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 44 KR 1285/04

LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 21.12.2009 (L 1 SF 1/08) - DRsp Nr. 2010/5374

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21.12.2009 - Aktenzeichen L 1 SF 1/08

DRsp Nr. 2010/5374

Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 4. November 2008 zu dem Az: L 1 KR 192/07 wird zurückgewiesen.

Kosten für das Erinnerungsverfahren sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Nach dem Abschluss des Hauptsache-Verfahrens wehrt sich die Erinnerungsführerin gegen die Kostenfestsetzung durch das Gericht, nach der sie (auch) Gerichtskosten zu tragen habe. Sie hält einen Tatbestand der Kostenbefreiung nach § 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) für gegeben.

Im Hauptsache-Verfahren (Sozialgericht - SG - Hannover: S 44 KR 1285/04; Landessozialgericht - LSG - Niedersachsen-Bremen: L 1 KR 192/07) begehrte die Erinnerungsführerin, Klägerin, Berufungsklägerin (und Anschlussberufungsbeklagte), die Medizinische Hochschule Hannover in Niedersachsen, von der dortigen Beklagten, einer Krankenkasse, die Bezahlung von Arzneimittelkosten für eine von der Erinnerungsführerin durchgeführte Krankenhausbehandlung bei einer bei der Beklagten Versicherten (Bluterin), wobei sich die Arzneimittelkosten auf mehr als 8 Millionen Euro beliefen.

Das Urteil des SG Hannover (S 44 KR 1285/04) vom 8. Mai 2007 führte zu einem Teil-Obsiegen der Klägerin/Erinnerungsführerin und im Übrigen zur Klagabweisung.