Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 4. November 2008 zu dem Az: L 1 KR 192/07 wird zurückgewiesen.
Kosten für das Erinnerungsverfahren sind nicht zu erstatten.
I. Nach dem Abschluss des Hauptsache-Verfahrens wehrt sich die Erinnerungsführerin gegen die Kostenfestsetzung durch das Gericht, nach der sie (auch) Gerichtskosten zu tragen habe. Sie hält einen Tatbestand der Kostenbefreiung nach §
Im Hauptsache-Verfahren (Sozialgericht -
Das Urteil des SG Hannover (
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