LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 14.01.2009
L 9 U 129/06
Vorinstanzen:
SG Lüneburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 2 U 124/05

LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 14.01.2009 (L 9 U 129/06) - DRsp Nr. 2010/8566

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 14.01.2009 - Aktenzeichen L 9 U 129/06

DRsp Nr. 2010/8566

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der im August 1989 geborene Berufungskläger ist durch eine schwere Legasthenie und Dyskalkulie behindert. Mit Bescheid vom 14. Oktober 2004 hat das Versorgungsamt Hannover bei ihm wegen Teilleistungsstörung (Legasthenie und Dyskalkulie) mit sekundärer Neurotisierung einen Grad der Behinderung von 60 festgestellt. Die Deutsche Rentenversicherung geht nach ihrem unter dem 25. September 2007 an den Landkreis C. gemäß § 45 Abs. 1 SGB XII gerichteten Ersuchen von seiner vollen Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI aus. Auf dieser Grundlage streiten die Verfahrensbeteiligten im vorliegenden Verfahren darüber, ob die beim Berufungskläger ärztlicherseits festgestellte sekundäre Neurotisierung auf dem Boden seiner Teilleistungsstörung Folge einer unzureichend auf seine individuellen Bedürfnisse eingehenden Beschulung ist und der Berufungskläger hiernach einen Anspruch auf ihre Anerkennung und Entschädigung als eine "Wie-Berufskrankheit" gem. § 9 Abs. 2 SGB VII hat.