LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 16.12.2009
L 9 AS 477/08
Vorinstanzen:
SG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 31 AS 745/07

LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 16.12.2009 (L 9 AS 477/08) - DRsp Nr. 2010/5372

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 16.12.2009 - Aktenzeichen L 9 AS 477/08

DRsp Nr. 2010/5372

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten deren außergerichtliche Kosten auch der Berufungsinstanz zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Berufungskläger mit seinem angefochtenen Bescheid vom 19. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2007 vorausgegangene Bewilligungsbescheide über die Gewährung unterhaltssichernder Leistungen nach dem SGB II rechtmäßig zurückgenommen und für die Zeit vom 01. Januar 2005 bis zum 31. Januar 2007 unter Einschluss von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen einen Betrag von 17.934,45 Euro von der Berufungsbeklagten rechtswirksam zurückgefordert hat.

Die Berufungsbeklagte stand seit dem 01. Januar 2005 bei dem Berufungskläger im laufenden Bezug unterhaltssichernder Leistungen, deren Höhe dieser mit mehreren Bescheiden wie folgt festsetzte: