LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 17.12.2009
L 10 R 270/08
Vorinstanzen:
SG Braunschweig, vom 04.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 RJ 379/04

LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 17.12.2009 (L 10 R 270/08) - DRsp Nr. 2010/6909

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 17.12.2009 - Aktenzeichen L 10 R 270/08

DRsp Nr. 2010/6909

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 4. April 2008 aufgehoben.

Der Bescheid der Beklagten vom 28. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. September 2004 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger von Februar 2004 bis April 2009 Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um Rente wegen Erwerbsminderung gemäß §§ 43, 240 SGB VI.

Der 1949 geborene Kläger absolvierte in der damaligen DDR von 1965 bis 1968 eine Ausbildung zum Tiefbauarbeiter und arbeitete zuletzt bis 1994 im Straßenbau bei der Firma I. Bauunternehmen, J ... Später war er als selbständiger Immobilienmakler tätig und ist seither arbeitslos. Mit Bescheid vom 15. Januar 2003 bewilligte die Beklagte ihm für die Zeit vom 1. Dezember 1998 bis 31. Mai 2001 Rente wegen Berufsunfähigkeit. Seit 1. Mai 2009 erhält der Kläger Altersrente für schwerbehinderte Menschen (Bescheid vom 29. April 2009).