LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.08.2021
L 11 KA 23/20 B ER
Normen:
SGB V § 95 Abs. 1; SGB V § 95 Abs. 3; SGB V § 97 Abs. 4; SGB V § 116 S. 2; SGB V § 137f; Ärzte-ZV § 31 Abs. 7 S. 1; Ärzte-ZV § 31a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2; Ärzte-ZV § 31a Abs. 3; EBM-Ä Kap. 13; EBM-Ä Nr. 04580; EBM-Ä Nr. 90307A; SGG § 54 Abs. 1 S. 1-2; SGG § 86a Abs. 1; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 5; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 03.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 KA 3/20

Anspruch auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Ermächtigung zur Erbringung vertragsärztlicher Leistungen im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Erhebung einer sogenannten defensiven Konkurrentenklage durch einen Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin gegen eine Ermächtigung zur Erbringung diabetologischer Leistungen

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.08.2021 - Aktenzeichen L 11 KA 23/20 B ER

DRsp Nr. 2021/14226

Anspruch auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Ermächtigung zur Erbringung vertragsärztlicher Leistungen im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Erhebung einer sogenannten defensiven Konkurrentenklage durch einen Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin gegen eine Ermächtigung zur Erbringung diabetologischer Leistungen

Zur Berechtigung für eine sogenannte defensive Konkurrentenklage müssen in der konkreten Konstellation erstens der Antragsteller und der Konkurrent im selben räumlichen Bereich die gleichen Leistungen anbieten, weiterhin muss dem Konkurrenten die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung eröffnet oder erweitert und nicht nur ein weiterer Leistungsbereich genehmigt werden, und schließlich muss der dem Konkurrenten eingeräumte Status gegenüber demjenigen des Anfechtenden nachrangig sein – hier verneint für die Klage eines Facharztes für Kinder- und Jugendmedizin gegen eine Ermächtigung zur Erbringung diabetologischer Leistungen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 3. Juni 2020 wird zurückgewiesen.