Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 03.07.2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Klägers sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Der Kläger begehrt weitere Elterngeldleistungen nach dem
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