LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 05.12.2022
L 2 EG 4/21
Vorinstanzen:
SG Mainz, vom 22.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 EG 8/19

LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 05.12.2022 (L 2 EG 4/21) - DRsp Nr. 2024/5287

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.12.2022 - Aktenzeichen L 2 EG 4/21

DRsp Nr. 2024/5287

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 22.10.2021 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, mit dem die Bewilligung von Elterngeld (EG) Plus als Partnerschaftsbonus im Sinne von § 4 Abs. 4 Gesetz zum Elterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG i.d.F. vom 01.01.2018 in der bis zum 31.08.2021 geltenden Fassung) für seinen am 2018 geborenen Sohn M aufgehoben wurde.

Der 1978 geborene Kläger ist seit 2013 mit der 1981 geborenen Klägerin des bei dem erkennenden Senat anhängigen und ebenfalls am heutigen Tag entschiedenen Verfahrens - L 5/21 EG - verheiratet. Er ist als Syndikus-Rechtsanwalt, sie ist als IT-Beraterin tätig. Der gemeinsame Sohn M leidet an einer globalen Entwicklungsstörung, für die mit Feststellungsbescheid des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung vom 24.05.2019 ein Grad der Behinderung von 100 sowie das Vorliegen der Merkzeichen G, B und H festgestellt wurde.

Im August 2018 beantragten der Kläger und seine Ehefrau bei der Stadt Mainz die Bereitstellung eines Betreuungsplatzes.