LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.03.2017
L 3 AS 137/14
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Speyer, vom 19.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 684/11

LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.03.2017 (L 3 AS 137/14) - DRsp Nr. 2017/3933

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.03.2017 - Aktenzeichen L 3 AS 137/14

DRsp Nr. 2017/3933

Es ist zulässig, auch ländlich geprägte Landkreise als Vergleichsraum zugrunde zu legen, sofern sachliche Gesichtspunkte dies erfordern und die Daseinsvorsorge der Gemeinden des Vergleichsraums durch ein öffentliches Verkehrsnetz gewährleistet ist, diese also gut angebunden sind. Innerhalb eines Landkreises als Vergleichsraum können mehrere Referenzmieten gebildet werden, wenn die regionalen Verhältnisse die Bildung sog. Wohnungsmarkttypen erfordern. Den Leistungsempfängern ist ein Umzug innerhalb eines Landkreises grundsätzlich zumutbar. Ein Aufrechterhalten des sozialen Umfeldes bedeutet nicht, dass keinerlei Veränderungen der Wohnraumsituation stattfinden dürften. Vielmehr sind vom Hilfeempfänger auch Anfahrtswege mit öffentlichen Verkehrsmitteln hinzunehmen, wie sie etwa erwerbstätigen Pendlern (vgl. insoweit § 140 Abs. Sozialgesetzbuch Drittes Buch - SGB III) als selbstverständlich zugemutet werden.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 19.02.2014 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

2.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Kläger begehren im Rahmen der Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung (KdU) für die Monate März bis August 2011.