Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 19.02.2014 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
2.Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Kläger begehren im Rahmen der Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung (KdU) für die Monate März bis August 2011.
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