1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 29.07.2021 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtlichen Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Zeit der Kindererziehung im Zeitraum vom 11.11.1975 bis zum 30.04.1977, in dem sich die Klägerin in den Niederlanden aufgehalten hatte, von der Beklagten als Kindererziehungszeit im Sinne des Sozialgesetzbuchs Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) rentensteigernd zu berücksichtigen ist.
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