LSG Saarland - Beschluss vom 18.07.2023
L 3 KA 1/23 B ER
Vorinstanzen:
SG Saarbrücken, vom 01.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 KA 2/23 ER

LSG Saarland - Beschluss vom 18.07.2023 (L 3 KA 1/23 B ER) - DRsp Nr. 2024/5216

LSG Saarland, Beschluss vom 18.07.2023 - Aktenzeichen L 3 KA 1/23 B ER

DRsp Nr. 2024/5216

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts für das Saarland vom 1.6.2023 wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass seine Forderung auf Vorauszahlung für den Monat April 2023 nicht durch Aufrechnung erloschen ist.

Der Antragsteller ist Facharzt für Chirurgie und Gefäßchirurgie und nimmt in seiner Praxis in A-Stadt an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Von Dezember 2021 bis November 2022 hatte er als sogenannter "Beauftragter Dritter" im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung vom 21.9.2021 zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (künftig: TestV) u.a. ein Testzentrum in Völklingen betrieben.

Mit Bescheid vom 13.1.2023 setzte die Antragsgegnerin für die Monate Dezember 2021 bis einschließlich Mai 2022 auf der Grundlage der vom Antragsteller eingereichten Abrechnungen des o.g. Testzentrums eine Regressforderung in Höhe von insgesamt 859.567,67 Euro gegenüber dem Antragsteller fest. Die Auszahlungen für die Monate April und Mai 2023 in Höhe von 91.815,21 Euro und 64.338,17 Euro behielt die Antragsgegnerin ein, so dass eine Restforderung in Höhe von 703.414,29 Euro verblieb.