LSG Sachsen - Beschluss vom 07.11.2019
L 9 P 29/19 ER
Vorinstanzen:
vom 07.11.2019

LSG Sachsen - Beschluss vom 07.11.2019 (L 9 P 29/19 ER) - DRsp Nr. 2019/17368

LSG Sachsen, Beschluss vom 07.11.2019 - Aktenzeichen L 9 P 29/19 ER

DRsp Nr. 2019/17368

I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten ist, die behinderungsbedingten Mehraufwendungen bei der (bereits erfolgten) Neuerrichtung eines Bades in einem ebenfalls neu errichteten Wohnhaus als wohnumfeldverbessernde Maßnahme zu bezuschussen.

Der 1923 geborene Antragsteller ist bei der Antragsgegnerin Mitglied in der sozialen Pflegeversicherung und bezieht aus dieser Pflegeleistungen. Er leidet unter zahlreichen Erkrankungen und Behinderungen. Bei ihm ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie das Vorliegen der Voraussetzungen für die Merkzeichen G und B anerkannt.