LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 19.03.2009
L 1 R 235/06
Vorinstanzen:
SG Stendal, vom 27.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 195/05

LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 19.03.2009 (L 1 R 235/06) - DRsp Nr. 2011/20771

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.03.2009 - Aktenzeichen L 1 R 235/06

DRsp Nr. 2011/20771

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stendal vom 27. März 2006 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Kraftfahrzeugbeihilfe (Kfz.-Beihilfe) für den Kläger.

Der 1965 geborene Kläger ist ausgebildeter Bäckermeister und als Fachberater für Bäckereien im Außendienst tätig. Im Rahmen dieser Tätigkeit stand ihm ein Firmenfahrzeug (vom Arbeitgeber geleaster VW-Passat mit Schaltgetriebe) zur Verfügung. Ferner war auf ihn seit dem Jahre 2002 ein Mercedes Vaneo mit Schaltgetriebe zugelassen, der nach Angaben des Klägers von seiner Ehefrau genutzt wurde.

Der Kläger wurde am 29. Juli 2003 bei einem (privaten) Unfall mit dem Motorrad erheblich verletzt. Als Folge der Verletzungen mussten deshalb am 30. Juli 2003 eine Oberschenkelamputation links und am 09. Dezember 2003 eine Exartikulation (Absetzung einer Gliedmaße im Gelenk) des Oberschenkelstumpfes durchgeführt werden. Zwischenzeitlich ist der Kläger mit einer Hüftexartikulationsprothese versorgt. Er ist deshalb als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 80 anerkannt. Der auf den Kläger zugelassene Mercedes Vaneo wurde im November 2003 in ein Fahrzeug desselben Typs mit Automatikgetriebe umgetauscht.