LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 19.12.2007
L 5 VI 5/02
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 24.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 VM 78/98

LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 19.12.2007 (L 5 VI 5/02) - DRsp Nr. 2010/4179

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.12.2007 - Aktenzeichen L 5 VI 5/02

DRsp Nr. 2010/4179

Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 24. Januar 2002 wird abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die Grundrente vom 1. Januar 1995 an zu gewähren. Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zur Hälfte und die des Berufungsverfahrens zu drei Vierteln zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin gehört zu den Frauen, die im Beitrittsgebiet infolge einer in den Jahren 1978 und 1979 durchgeführten Anti-D-Prophylaxe mit dem Hepatitis-C-Virus infiziert worden sind. Der Beklagte hat ihr deshalb vom 1. April 1997 an nach dem Bundesseuchengesetz (BSeuchG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) eine Grundrente gewährt. Zwischen den Beteiligten ist noch der Beginn der Rente streitig.