LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 09.12.2009
L 9 SO 12/08
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 21.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 SO 530/05

LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 09.12.2009 (L 9 SO 12/08) - DRsp Nr. 2010/9994

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 09.12.2009 - Aktenzeichen L 9 SO 12/08

DRsp Nr. 2010/9994

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 21. Januar 2008 wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Ansprüche des Klägers auf Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII).

Der am 1982 geborene Kläger ist von Geburt an schwerbehindert. Er verfügt über einen Schwerbehindertenausweis mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 und den Merkzeichen "G", "B" und "H". Mit seiner 1957 geborenen Mutter, die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) bezieht und keine Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhält, bewohnt der Kläger eine gemeinsame Wohnung. Er ist pflegebedürftig und bezieht Leistungen nach der Pflegestufe III.