LSG Thüringen - Beschluss vom 04.12.2013
L 6 KR 99/14 B ER
Vorinstanzen:
SG Nordhausen, vom 04.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 KR 2699/13

LSG Thüringen - Beschluss vom 04.12.2013 (L 6 KR 99/14 B ER) - DRsp Nr. 2014/10066

LSG Thüringen, Beschluss vom 04.12.2013 - Aktenzeichen L 6 KR 99/14 B ER

DRsp Nr. 2014/10066

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 4. Dezember 2013 teilweise aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass die Klage (Az.: S 19 KR 2646/13) gegen den Bescheid vom 13. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2013 insoweit aufschiebende Wirkung hat, als die Beschwerdegegnerin zu 1. die Beitragsbescheide vom 11. August und 3. November 2010, vom 31. August 2011 und vom 10. Juli und 21. Dezember 2012 für die Zeit vom 1. Juni 2010 bis 15. Februar 2013 zurückgenommen hat und von dem Beschwerdeführer Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 3.951,21 EUR nachfordert.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Beschwerdegegnerin zu 1. trägt 3/4 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers.

Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer begehrt im Rahmen des Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz die Feststellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage in der Hauptsache.