LSG Thüringen - Beschluss vom 09.12.2011
L 6 KR 1164/11 NZB
Vorinstanzen:
SG Altenburg, vom 26.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KR 843/10

LSG Thüringen - Beschluss vom 09.12.2011 (L 6 KR 1164/11 NZB) - DRsp Nr. 2012/4820

LSG Thüringen, Beschluss vom 09.12.2011 - Aktenzeichen L 6 KR 1164/11 NZB

DRsp Nr. 2012/4820

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 26. Mai 2011 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 17,62 EUR festgesetzt.

Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte berechtigt ist, gegen spätere Forderungen des Klägers aus Arzneimittellieferungen mit einem Rückzahlungsanspruch in Höhe von zweimal 8,81EUR (insgesamt 17,62 EUR) aufzurechnen.