LSG Thüringen - Beschluss vom 15.04.2019
L 1 SF 576/18 E

LSG Thüringen - Beschluss vom 15.04.2019 (L 1 SF 576/18 E) - DRsp Nr. 2019/8419

LSG Thüringen, Beschluss vom 15.04.2019 - Aktenzeichen L 1 SF 576/18 E

DRsp Nr. 2019/8419

Auf die Erinnerung wird die Entscheidung der Kostenbeamtin vom 9. November 2017 aufgehoben, als darin ein nachzuentrichtender Betrag i. H. v. 1.748,73 EUR von der Erinnerungsführerin gefordert wird.

Gründe:

I.

Die Erinnerungsführerin wendet sich gegen den Ansatz der Urkundsbeamtin (UKB) beim Thüringer Landessozialgericht (ThürLSG), wonach sie zu weiteren 1.748,73 EUR herangezogen wird.

Die Erinnerungsführerin begehrte als Klägerin in dem beim ThürLSG anhängig gewesenen Verfahren L 3 R 1268/15 einen Anspruch auf eine Dauerrente. In diesem Verfahren beantragte sie nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), ein Gutachten bei der Fachärztin für Psychiatrie Dr. G.-S. einzuholen. Hierfür entrichtete sie einen angeforderten Vorschuss i. H. v. 2.500,00 EUR.

Dr. G.-S. erstattete am 4. August 2017 das Sachverständigengutachten und machte hierfür eine Vergütung i. H. v. 4.248,73 EUR geltend. Die UKB wies ihr durch Verfügung vom 2. November 2017 einen Betrag i. H. v. 2.500,00 EUR an. Der Restbetrag werde überwiesen, sobald der restliche Vorschuss von der Erinnerungsführerin bei Gericht eingegangen sei. Mit Verfügung vom 9. November 2017 forderte sie die Erinnerungsführerin auf, bis zum 8. De-zember 2017 1.748,73 EUR nachzuzahlen.